Verlustpotenzial – Steuerliche Minderung bei Beteiligung oder Übernahme

Verlustpotenzial // Steuerliche Minderung bei Beteiligung oder Übernahme

Bislang war bei Unternehmenskäufen die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften durch den § 8c KStG eingeschränkt. Wurden bspw. an einen neuen Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile übertragen, ging ein Verlust quotal unter. Wurden mehr als 50 % der Anteile übertragen, kam es zu einem vollständigen Untergang eines noch nicht verrechneten Verlustes. Das Verlustpotenzial des Unternehmens konnte nicht genutzt werden. Bei Startups konnte dies ein Grund für einen Nichteinstieg eines Investors sein.

Die Neuregelung des § 8d KStG spricht nun von einem fortführungsgebundenen Verlustvortrag. Demnach kann das Unternehmen auch nach dem Wechsel von Anteileignern die Verluste steuerlich mindernd geltend machen. Damit ein fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten bleibt muss dass der Geschäftsbetrieb des Unternehmen seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren unverändert bestehen. Dies wird nach den sog. qualitativen Merkmalen beurteilt. Dazu gehören vor allem die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis und die Märkte. Nach dem Anteilseignerwechsel muss der Geschäftsbetrieb fortgeführt und folgende Bedingungen müssen eigehalten werden:

  • der Geschäftsbetrieb darf damit nicht ruhend gestellt werden,
  • nicht einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt und
  • auch kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden.
  • Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen,
  • auch darf die Körperschaft kein Organträger werden und
  • in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.

Diese Neuregelungen treten rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft. § 8d KStG ist damit erstmals auf Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 erfolgen.